Zum kirchlichen Beitrag zur Suiziddebatte.
(Der folgende Text stützt sich auf einen fachlichen Austausch mit Raoul Kneucker, Wolfgang Mazal, Christoph Riedl [Caritas St. Pölten] und Günter Virt).
In der derzeitigen Debatte um die rechtliche Ordnung des selbstgewählten Suizids und seiner Begleitung gibt es Denkfiguren, die auf den ersten Blick klar erscheinen. Aber sind sie es wirklich? Könnte es also gar sein, dass zwar gutgemeinte aber dennoch leider nur teilrichtige Denkfiguren zu nicht wirklich humanen und gerade daher unjesuanischen Denkfallen werden?
Rolle des Strafrechts
Eine erste Denkfigur kreist um die Rolle des Strafrechts und dessen Verhältnis zur Wertordnung der Gesellschaft und ihren tragenden Kräften.
Zunächst ist entgegen einer manchmal anzutreffenden Abwertung des Strafrechts festzuhalten, dass dieses immer die grundlegenden Güter zu schützen hat. Je grundlegender das Gut, desto gründlicher und dringlicher ist der Schutz. Nun ist das Leben das grundlegende (nicht das höchste) Gut. Alle anderen Güter wie die Freiheit bauen erst auf diesem Fundament auf: Denn es gibt keine menschliche Freiheit ohne menschliches Leben.
Feststeht sodann, dass es in pluralistisch-postchristlichen Zeiten es nicht mehr angebracht ist, eine christliche Wertordnung mit strafrechtlichen Mitteln durchzusetzen, „aufzuzwingen“. Die Kirchen sind in dieser Frage Player unter vielen. Mit anderen ringen die Religionsgemeinschaften heute darum, welche Wertordnung das gesellschaftliche Leben trägt. Dabei bringen alle am Diskurs Beteiligten gesellschaftlichen Kräfte ihre jeweilige Wertordnung ein, was in pluralistischen Demokratien völlig normal ist. Das Strafrecht spiegelt sodann wider, welche Werte als Ergebnis eines demokratischen Prozesses für so zentral erachtet werden, dass sie über das Strafrecht abgesichert werden sollen.
Derzeit wird darum gerungen, ob der Grundrechtkatalog der EMRK interpretiert werden soll und wie bei Grundwertkonflikten abgewogen werden soll. Die Frage ist, ob es zu rechtlichen Regelungen rund um das Leben nicht auch solche rund um das Sterben geben soll. Denn das Sterben gehört zum Leben. Das Erkenntnis des VfGH geht in diese Richtung und verlangt eine rechtliche Neuregelung der Beihilfe zum Suizid. Die freie Selbstbestimmung des Menschen diesbezüglich soll so gewichtet werden, dass sie auch ausübbar bleibt, gegebenenfalls unter Assistenz. Wenn jemand Unterstützung beansprucht, soll diese (künftig) straffrei möglich sein. Zugleich soll sichergestellt werden, dass unter dem Deckmantel der Hilfeleistung zum Suizid keine Einschränkung der Freiheit erfolgt.
Beschränkte Freiheit schützen
Das führt unmittelbar zur Frage nach der Freiheit. Auch dazu findet sich eine auf den ersten Blick plausible Denkfigur: In einer „liberalen Gesellschaft“ dürfe die Freiheit nur dann beschränkt werden, wenn sie die Freiheit anderer verletzt. Aber geht es wirklich um „die“ Freiheit als solcher und deren allfällige soziale Beschränkung? Geht es nicht vielmehr darum, sicherzustellen, dass der Suizidwunsch und das Ersuchen um Assistenz wirklich „frei“ und von Fremdinteressen freigehalten vorgebracht wird und werden kann?
Hier ist an Erwin Ringel und seine Selbstmordforschungen zu erinnern. Diese haben immerhin dazu geführt, dass die katholische Kirche ihre alte „Abschreckungspraxis“ aufgegeben hat, Menschen, die ihrem Leben selbst ein Ende gesetzt haben, nicht auf geweihtem Friedhofsboden zu beerdigen. Ringel betonte mit Blick auf einen Suizid, dass diesem ein „präsuizidales Syndrom“ vorausgehe, das sich manchmal über Jahre hinweg ausbilde. Dieses bestehe darin, dass u.a. die Welt zunehmend eng und kommunikationsarm wird. Letztlich verliere dabei der betroffene Mensch seine freie Handlungsfähigkeit, damit auch seine Schuldfähigkeit. Dies veranlasste die Kirchen, Ihre Beerdigungsordnung in Bezug auf Menschen, die sich selbst getötet haben, zu revidieren.
Das praktische Problem besteht daher gar nicht darin, dass Freiheit eingeschränkt werden soll, sondern dass diese selbst längst in vielen Einzelfällen als eingeschränkt erscheint. Deshalb ist zum Schutz der freien Entscheidung zum Suizid eine professionelle Beratung vorzusehen. Diese hat das Ziel, Menschen in ihrer präsuizidalen Phase die Freiheitsgrade zu vermehren und zu einer möglichst autonomen Entscheidung zu verhelfen. Zudem müsse eine notariell gesicherte Sterbeverfügung vorliegen.
Wenn heute – nicht nur von den Kirchen, sondern von Menschen auf dem Boden eines verantworteten Humanismus − eine professionelle Beratung sowie eine abgesicherte Sterbeverfügung verlangt werden, dienen diese nicht dem Durchsetzen einer christlichen Wertordnung, sondern der der rechtlichen Absicherung der Freiheitsgrade eines möglicherweise von Verzweiflung, jedenfalls aber von Suizidgedanken bedrängten Menschen. Genau das verlangt auch das Erkenntnis des VfGH vom Gesetzgeber: Freiheit wirklich und wirksam zu sichern. Das soll auch nicht dem guten Willen der Beteiligten allein überlassen werden. Es braucht rechtliche Strukturen.
Unterbleiben diese rechtlich freiheitssichernden Maßnahmen, können zudem personfremde entscheidungslenkende Interessen von dritter Seite leicht Eingang finden. Die Forschung nennt die hohen Kosten des Gesundheitssystems, die enorme Belastung der pflegenden Angehörigen und Einrichtungen. Schwer wiegt in unübersehbaren Fällen auch die Angst, anderen zur Last zu fallen. Und auch Erben macht manchmal glücklich. Das Argument untragbar physischer oder psychischer Schmerzen sticht im Zeitalter elaborierter Palliativmedizin und von engagiertem Palliativcare nicht mehr wirklich.
Jesus hat keine Tür zugeschlagen
Im innerkirchlichen Diskurs begegnet man oft einer dritten Denkfigur. Sie wirft jenen, die sich für eine freiheitssichernde Gesetzgebung einsetzen, Verrat an jesuanischem Mitgefühl vor. Türen zu Leidenden und Verzweifelten würden zugeschlagen, die gerade in ihrer Lage eine Kirche mit offenen Türen brauche.
Nungibt es in einer Frage keinen innerkirchlichen Dissens: Empathie, Mitgefühl, Barmherzigkeit und in diesem Sinn ein Herz für die Menschen zu haben ist urjesuanisch. Daraus folgern beispielsweise Orden und Caritas, eingebettet in eine ungebrochene kirchliche Tradition, den Sterbenden bis zuletzt zur Seite zu stehen. Sie tun, was die große Cicely Saunders in ihrer Hospizbewegung begründet hat: Sie helfen Todgeweihten, palliativ gut versorgt und durch Begleitung von Menschen das Sterben als letzte Lebensaufgabe vollbringen zu können.
Aber auch jenen, die sich für einen assistierten Suizid entscheiden, schlägt keine christliche Kirche die Türen zu. Der Einsatz für eine schützende gesetzliche Regelung ist kein Gegensatz zu einer „heilenden Begegnung und Beziehung“. Dabei ist auch der Einsatz für ein die Freiheit absicherndes Gesetz durchaus jesuanisch: Er macht sich für eine Grundgabe des Menschen stark, nämlich seine letztlich unvertretbare Gewissensfreiheit. Dieser Einsatz für ein Gesetz, das dem Suizidwilligen und seiner Freiheit gerecht wird, ist um Gerechtigkeit besorgt.
Unbestritten ist aber auch, dass kein Gesetz ausnahmslos alle Einzelfälle berücksichtigen kann. Das führte bereits in der griechischen Philosophie zum Diskurs über die Grundtugend der Epikie, also des Handelns im Einzelfall „jenseits des Gesetzes“, aber durchaus in dessen Grundsinn. Papst Franziskus hat z.B. in „Amoris laetitia“ damit die Lehre von der „Unauflöslichkeit“ der Ehe verbunden und sie dadurch für jene geöffnet, deren Ehe faktisch zu Ende ging und die wieder geheiratet haben. Es ist völlig unbestritten, dass diese pastorale Logik auch in den besonders zugespitzten Fällen im Bereich Suizid zur Anwendung kommen kann und wird.
Diese Logik der Epikie kann aber nur sinnvoll zu Anwendung kommen, wenn es zugleich ein Gesetz gibt, das die Freiheit rechtlich sichert. Erbarmen im konkreten Einzelfall ist somit kein Widerspruch gegen die Sorge um Gerechtigkeit, also eine menschengerechte Gesetzgebung. Epikie ist keine Gegennorm. Beides ist jesuanisch. Es ist also schlichtweg unzulässig, jenen, die um ein gutes Gesetz (auch mit strafrechtlichen Implikationen) kämpfen, unjesuanische Gesinnung vorzuwerfen. Es wäre vielmehr unjesuanisch, sich nicht um tragfähige Gesetze zu kümmern, welche den Menschen gerecht werden und damit Gerechtigkeit sichern. Das Konzil mahnt daher: „Zuerst muss man den Forderungen der Gerechtigkeit Genüge tun, und man darf nicht als Liebesgabe anbieten, was schon aus Gerechtigkeit geschuldet ist.“ (LA 8)
Wie diese Epikiepraxis konkret aussieht, ist schließlich eine enorme Herausforderung zumal an kirchliche Einrichtungen. Auch diese werden wohl beides tun: einerseits werden sie für ihre Einrichtungen klare Regelungen schaffen, wie das die Ordensgemeinschaften und die Caritas in einer Stellungnahme bereits gemacht haben. Andererseits werden sie in den Ethikkommissionen ihrer Einrichtungen für ein „Epikie“-geleitetes Handeln Erfahrungen sammeln.
Dass die betroffenen Einrichtungen, dass „die“ Kirche unjesuanisch „letzte offene Türen zuschlägt“, hat daher mit der pastoralen Realität und dem unermüdlichen Einsatz so vieler Orden und der Caritas nur wenig zu tun und kann bei diesen nur verständnisloses Seufzen auslösen.
Wie immer hervorragend geschrieben. Aber zum Thema an sich: ein allgemeines Gesetz zur Suizidbeihilfe/“Sterbehilfe“ ist ein Paradigmenwechsel (z.B. Menschenrechte, Ethik Kants usw..) der bisher geltenden Ethik. Ich denke das Thema Leben ist sehr tief im Menschen verankert, und dazu braucht man nicht ein Mal Christ oder jesuanisch sein……….
* Es wird schwer möglich sein beides gleichermaßen zu fördern, die Hospizbegleitung und die vermeintliche Autonomie des Menschen (Die Autonomie ist ja in so einer Situation schon aufgrund des Leidensdrucks und der eingeschränkten Perspektive per se schon Mal eingeschränkt, zumindest stückweit. Wirklich autonom wäre man nur dann, wenn man tatsächlich jegliche Unterstützung hätte, und sich dann noch immer trotzdem dazu entscheiden würde, was aber dann wohl die wenigsten tun würden…..Es geht dabei auch um Leidverminderung in solch extremen Situationen. Ich würde meinen, punkto Leidverminderung ist längst noch nicht alles ausgeschöpft. Das wäre vorher zu lösen, ein gesetzt für die Sterbehilfe einzuführen, wäre quasi die allerletzte Option, wenn überhaupt…)
* Wenn es die Möglichkeit zur Sterbehilfe gesetzlich gibt, läßt sich umgekehrt auch nicht mehr so leicht die Solidarität der Gesellschaft gewährleisten, was vermutlich wiederum zu einem vermehrten Gebrauch der Möglichkeit der Sterbehilfe zur Folge haben wird / könnte (ein Selbstläufer..?!)
* In der Praxis wird sich eine idealistisch gedachte wertneutrale Autonomie für den Betroffenen, eine wirklich freie Entscheidung treffen zu können, kaum herstellen lassen. Denn es schwingen immer irgendwelche Interessen mit rein. Und auch die Professionisten können da nur begrenzt Gerechtigkeit garantieren…
usw..
PS: Besonders betroffen gemacht hat mich der Fall der 17 jährigen Noah Pothoven. Sie hat sich durch Hungerfasten (nicht wie ursprünglich angenommen durch Sterbehilfe) das Leben genommen. Eine hübsche intelligente Jugendliche und Autorin, die noch das ganze Leben vor sich gehabt hätte. Zunächst wollte sie die längste Zeit leben und hat auch darum gekämpft, kurz vor ihrem Tod die Wende (wodurch auch immer) und sie wollte dann sterben. Ich denke sie hätte nicht sterben müssen. Mit den richtigen Lösungen wäre sie vermutlich zu retten gewesen Sie hat vermutlich im Vorfeld auch nicht die optimale Behandlung (ihre Krankheit wäre behandelbar gewesen) oder nicht rechtzeitig erhalten. Weiters war sie ein Opfer bzw. Betroffene gewesen. Ich denke mir: Es kann nicht sein, dass ein Opfer in Folge in einen so schlechten gesundheitlichen Zustand gerät, dass dies letztendlich zum selbstgewählten Tod führt. (Eigentlich eine Schande und wohl auch eine Frage nach der Gerechtigkeit) Und dass niemanden etwas anderes eingefallen ist, um diesem jungen Menschen eine lebbare Perspektive und ihr Überleben zu ermöglichen…Zwar eine extreme Geschichte – Doch ich denke sie hatte kaum eine Chance gehabt, in jenem Land mit längerer Sterbehilfetradition, einen anderen Weg, also Richtung Leben zu beschreiten.. (Es macht einen Unterschied ob man in einer Gesellschaft lebt, in der Sterbehilfe salonfähig und selbstverständlich ist, oder ob man in einer Atmosphäre lebt, in der das Überleben und der Wert des menschlichen Lebens als wichtiger Wert existiert und das Prinzip Hoffnung hochgehalten wird… – DAS (die Umwelt) beeinflusst natürlich die eigene, vermeintlich autonome Entscheidung…..einen wertneutralen Boden gibt es nicht, auch oder gerade in einer pluralistischen Gesellschaft nicht ..
Ich habe selten einen solch ausgewogenen, stichhaltig alle möglichen Begründungen abwägenden Beitrag gelesen wie diesen! Es ist dem kaum etwas hinzuzufügen…. Und- wie gut die „jesuanische“ Perspektive begründet wird !!! Aber- mich treiben auch zusätzlich viele Gedanken um…
In der Tat, es bleibt vielleicht das ethisch-theologisch komplexeste, komplizierteste Themenfeld für Kirche und Gesellschaft in allen Zeiten – weil es um d i e äußerste „Grenz-Situation“ der personalen menschlichen Existenz ü b e r h a u p t geht, nämlich um die Überschreitung ( wie auch immer ) der Grenze zwischen „Leben“ und „Tod“ – und dabei letztgültig Freiheit, Gerechtigkeit und Würde zu bewahren und zu gewährleisten sind. ( vgl. auch Karl Jaspers zur „Einzelexistenz“ in dieser Situation).
Zugleich: Wissen wir doch alle um die verbrecherischste Verfügungs -G e w a l t ü b e r Menschen durch die unvorstellbar-grausame Realisierung des nationalsozialistischen sogen. „Euthanasie-Programms“, damals auch gesetzlich verankert, aber begründet mit einer Perversion, einem völlig verdrehten Humanitätsverständnis.
Nicht erst seit der klassischen Antike haben Philosophen u.a. immer wieder abgewogen, wie ein sogen. „Frei-Tod“ oder dessen Ablehnung begründet werden kann . Deren Begründungen sind immer auch kompliziert genug. Wenn z.B. der große „Aufklärer“ I. Kant letztlich ( meinem Verständnis nach) den Suizit als moralisch nicht begründbare Tat, als „Mord“ an sich selbst
be-wertet, weil „der“ Mensch – auch als Gesellschaftswesen verantwortlich – damit die Pflicht verletze, sein eigenes Leben zu erhalten . Radikal urteilt er sogar , dass der Mensch sich selbst in seiner Personalität zur “ Sache“ degradiere und als Mittel zum Zweck benutze, wenn z.B. die Aufhebung seines großen Leidens seine Antriebskraft sei, obwohl Kant durchaus sieht, dass eine Handlung nicht frei sei, sofern sie unter physisch-empirischer Fremd-Einwirkung steht ( wäre ja in diesem Fall die schwere Krankheit) ….
Aber- die „Wahrheit“ ist immer auch konkret:
Ich denke: Dabei ist zu unterscheiden – besonders für demokratische Gesetzgebungen – zwischen dem nicht – assistierten Suizid und dem assistierten.
Es gibt sicher ( m.E. ) nicht wenige Menschen, die in ihrem Bekannten – Verwandten- oder Freundeskreis „Suizid-Fälle“ oder „Fälle“ versuchten Suizids in mehreren Altersstufen haben, mitunter mit grausamsten Todesarten. Nach außen wirken die Entschlüsse womöglich völlig selbstbestimmt – ohne „Erlaubnis“ oder gar rechtliche Absicherung….
Unvorstellbar aber das lebenslange Leiden von Hinterbliebenen, auch verbunden mit zermürbenden Schuldgefühlen von Eltern, die ihr Kind frühzeitig auf diese Weise ( nicht selten „aus heiterem Himmel“ ) verloren haben, erst recht, wenn kein Abschiedsbrief hinterlassen wurde. Diese Erfahrungen z.B. mit Jugendlichen ( wohl bemerkt aus allen „Schichten“ ) sollten ein Alarmsignal sein, präsuizidale Aufmerksamkeit sogar institutionell zu “ implementieren“ .
Und dann gibt es noch die Menschen, die durch strukturelle Gewalt in den Suizid getrieben werden:
Schon über 30 Jahre hören und lesen wir Berichte z.B. über indische Bauern, die Siuzid durch Einnahme von Pestiziden begehen, weil sie mit ihren Familien durch „indirekte“ Diktate global-agierender Argrarkonzerne und deren falscher, profit-orientierter Agrarpolitik in den finanziellen Ruin getrieben wurden, werden. Diese Suizide zu verhindern, bedarf es einer radikalen Bekämpfung struktuereller Gewalt. Und – die kann es in allen möglichen gesellschaftlichen Zusammenhängen geben.
Ein „Rätsel“ bleibt für mich jedoch immer wieder, warum so viele Menschen ( ca. 750 Millionen ) unter unmenschlichsten Lebensbedingungen mit Hunger und damit zusammen hängenden Krankheiten diesem ihren Leben kein Ende setzen ( bevor der Hungertod sie so wie so frühzeitig ereilt) .
Wieder anders sind sicher die Situationen für Menschen mit schwersten Krankheiten – auch vermutlich alle Schichten und Altersstufen in unserer „wohlhabenden“ Welt betreffend.
Nicht selten werden Menschen von dem Befund einer schweren Krankheit unerwartet „überfallen“ – auch in einem Alter, in dem der Tod nicht unbedingt erwartet wird. Es ist sicher unserem Lebenstrieb geschuldet, weshalb es schwer fällt, im „gesunden“ Lebensabschnitt, einen „Vertrag“ mit einer Sterbe-Hilfe-Organisation abzuschließen oder eine Patientenverfügung mit der Willensbekundung in Bezug auf einen assistierten Suizid zu erstellen. Mir sind Menschen bekannt, die es bedauern, nicht rechtzeitig einer Sterbe-Hilfe- Organisation beigetreten zu sein. Denn- auch diese Organisationen , z. B. in der Schweiz, handeln nicht ohne langwierige, auch aktenkundige Bedingungen – einfach mal so, „wies schnell mal eben“ passen würde.
Immer wieder und um so mehr für mich dann bewundernswert, aber auch Mit-Leid erregend, wenn betroffene Menschen durch unsägliches Leiden bis zum Schluss hindurchgehen, genau so bewundernswert die Menschen, die sie auf diesem Weg begleiten, mit welchen Aufgaben auch immer….
Und – es bleibt sicher für Gesetzgebende sehr schwer, eine rechtlich gut abgesicherte Patientenverfügung zu erstellen, die auch eine Verfügung zum assistierten Suizid enthält. Bewundernswert wären auch die Menschen, die eine derartige Assistenz leisten würden, wenn sie es gesetzlich dürften. Welch eine Bürde!
Und- bei allem gesetzlich potentiell Erlaubten:
Es bleibt aus der Erfahrung der nationalsosialistischen Verbrechen die Pflicht von staatlichen Organen in unseren Demokratien, die „Suizid-Assistenz“ strengstens zu überwachen. Ob das gelingt?
Danke, lieber Paul, in diesem Beitrag schaffst du so viele notwendige Brücken, vor allem zwischen jenen, die zu unkritisch eine Freiheit zum Sterben begrüßen und die Folgeerscheinungen übersehen, und jenen, die für eben eine solche Freiheit keine gesetzlichen Regelungen zulassen wollen.
Das ist bitte keine Kritik am Artikel von Dr. Zulehner (dieser ist gut geschrieben) – Die gesellschaftliche Situation macht mir Sorgen: Nunja:
* Dass unter diesen Umständen eine gesetzliche Regelung her musste (nach Aufhebung des anderen Gesetzes mit dem Verbot) war klar, andernfalls wäre es ein rechtsfreier Raum gewesen. Die Frage ist auch, wie gut dieses neue Gesetz nun ist. Weiters hätte es vermutlich gereicht einen Passus des alten Gesetzes zu ändern,. Somit ist da bereits der Schwertpunkt der neuen gesetzlichen Regelung Richtung Tod mit diesem Entwurf wohl noch stärker, als notwendig…. Nicht so ohne. Wie es damit mit der Freiheit bestellt ist, sei dahingestellt.
* Weiters scheint der Beschluss bezüglich Palliativversorgung noch nicht erfolgt zu sein.
Das ist nicht ausgewogen, wertneutral, mit beiden Positionen gleich, also 50-50, innerhalb dessen man sich wirklich „frei“ entscheiden könnte. Ein Schwerpunkt ist meiner Meinung nach durchaus gelegt. Und dieser liegt Richtung Suizidbeihilfe (Tod)
D.h Sterbeverfügungsgesetz ist da (mit 1. Jän 22), aber Beschluss zur Hospiz- und Palliativversorgung nicht ????
Das alles macht ja auch etwas mit der Gesellschaft, oder der Solidaritätsbereitschaft usw…
Vielleicht muss sich eine Gesellschaft (auch eine säkulare Gesellschaft) klarerer positionieren, welche Werte diese favorisiert. Eher den Tod, oder eher das Leben ????? (In dem Fall traf die Wahl schwerpunktmäßig leider eher Richtung Tod, oder…)
Nur so zum Nachdenken…!!!!